Aufgepasst bei den Heizkosten:
15%-Kürzungsrecht bei fehlendem »Wärmemengenzähler«
Der Grundsatz der Heizkostenverordnung (HeizkostenV), die die Abrechnung und Umlage der Heizkosten zwischen Vermieter*in und Mieter*in regelt, ist eine Abrechnung, die sich möglichst am Verbrauch der Mieterin bzw. des Mieters orientiert.
Bei Zentralheizungen, die Wohnungen in Mietshäusern zentral mit Warmwasser und Heizenergie versorgen, ist seit 2014 der Einbau eines sogenannten "Wärmemengenzählers" vorgeschrieben1. Mithilfe des Wärmemengenzählers lässt sich ermitteln, wie viel Energie für die Erwärmung des Heizwassers und wie viel für das Warmwasser verwendet wurde. In Kombination mit den Warmwasserzählern in den einzelnen Wohnungen und den Zählern an deneinzelnen Heizkörpern, lässt sich so sehr genau ermitteln, wie hoch der Anteil einer einzelnen Mietpartei am Energieverbrauch der gesamten Heizanlage ist.
Viele Vermieter sind aus unterschiedlichen Gründen der Verpflichtung zur Trennung der Kosten für Wassererwärmung und für Heizung mit einem Wärmemengenzähler noch nicht nachgekommen. Die Trennung der Heizkosten und Warmwasserkosten nach einer Formel, ist nicht mehr gestattet. Ausnahmen sind auf wenige Fälle begrenzt, in denen „die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann“ (HeizkostenV § 9 Abs. 2).
Wesentlich für Mieterinnen und Mieter ist hierbei: Wenn es keinen zentralen Wärmemengenzähler gibt, dann haben Mieterinnen und Mieter nach überwiegender Rechtsmeinung gemäß § 12 der Heizkostenverordnung gegenüber dem Vermieter ein Kürzungsrecht der Heiz- und Warmwasserkosten um 15 %. Dies bestätigen mehrere Gerichtsurteile(z.B. jüngst vom Cannstatter Amtsgericht), u.a. auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Das können unter Umständen sehr hohe Beträge sein. Es lohnt sich also nachzuprüfen, ob in ihrer Abrechnung die Kosten für Heizung und Warmwasser korrekt mit einem Wärmemengenzähler getrennt worden sind oder mit der unzulässigen Formel.
Der Deutsche Mieterbund vermutet, dass in bis zu 40% aller Mietshäuser kein zentraler Wärmemengenzähler installiert wurde. Uns sind in Stuttgart Fälle von fehlenden Zählern bei großen Vermietern wie Vonovia, Flüwo oder der SWSG bekannt.
Prüfen Sie deshalb unbedingt nach, ob in ihrer Heizkostenabrechnung von einer Auftrennung der beiden Kosten mit einer „Formel“ die Rede ist und ob Sie ein Kürzungsrecht der Heizkosten und Warmwasserkosten um 15% haben.
Falls Sie sich nicht sicher sind, unterstützt DIE LINKE. Stuttgart gerne dabei herauszufinden, ob Sie ein Kürzungsrecht haben.
Sie können mit folgendem Musterbrief eine Kürzung/Rückerstattung der Heizkosten vom Vermieter einfordern.
Für Rückfragen und Unterstützung bei der Prüfung ihrer Heizkostenabrechnung melden Sie sich gerne unter: info@mietnotruf0711.de oder unter 0174-5681049.
1 Bei einer Gasetagenheizung, d.h. wenn man einen Boiler für Heizung und Warmwasser in der Wohnung hat erübrigt sich das Thema, hier rechnet man ja selbst direkt mit dem Gasanbieter ab.